1Soweit eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuß zu beteiligen ist, als Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein VS-Ausschuß mit fünf Mitgliedern. 2Die Mitglieder des VS-Ausschusses werden aus der Mitte des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

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