1Die Vertrauensperson soll angehört werden, wenn ein Soldat ihrer Wählergruppe für einen Bestpreis, die Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr oder einen Orden vorgeschlagen werden soll. 2Die Anhörung erfolgt regelmäßig durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, dem eine Auszeichnung verliehen werden soll.

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