(1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 11 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung vorzuschlagen.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson vor der Erteilung einer förmlichen Anerkennung anzuhören.
(3) Vor der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung gemäß § 14 der Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauensperson anzuhören.
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