(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[1] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] wird ein Ausschuss für Rohrfernleitungen eingerichtet.

 

(2) Der Ausschuss für Rohrfernleitungen hat die Aufgabe, im Sinne der Zweckbestimmung des § 1

 

1.

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[2] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] insbesondere in technischen Fragen zu beraten;

 

2.

die dem Stand der Technik entsprechenden Regeln (Technische Regeln) vorzuschlagen. 2Der Vorschlag hat die für andere Schutzziele vorhandenen Regeln zu berücksichtigen und ist, soweit die Zuständigkeiten der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes berührt sind, mit diesem abzustimmen. 3Die Inhalte der Technischen Regeln, die den Arbeitsschutz berühren, bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales;

 

3.

das Anforderungsprofil an Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen und deren Sachverständige vorzuschlagen.

 

(3) 1In den Ausschuss sind Vertreter von betroffenen Bundes- und Landesbehörden, von Sachverständigen nach § 6, von Herstellern und Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen und der Wissenschaft zu berufen. 2Der Ausschuss soll nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. 3Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich.

 

(4) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[3] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] beruft die Mitglieder des Ausschusses. 2Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. 3Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[4] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit].

 

(5) Technische Regeln und das Anforderungsprofil nach Absatz 2 Nr. 3 werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[5] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] im Bundesanzeiger veröffentlicht.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[2] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[3] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[4] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[5] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Advolux. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen