(1) 1Die Erklärung, durch die

 

1.

Eltern den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen,

 

2.

ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt,

 

3.

ein Kind die Erteilung des von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten Namens anstelle des Namens eines Mannes beantragt, von dem rechtskräftig festgestellt wird, daß er nicht Vater des Kindes ist,

 

4.

ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

 

5.

ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt,

 

6.

der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind ihren Ehenamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen,

 

7.

der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt,

sowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen Einwilligungen eines Elternteils oder des Kindes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. 2Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer in Satz 1 genannten Erklärung.

 

(2) 1Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. 2Er trägt auf Grund der Erklärungen einen Randvermerk in das Geburtenbuch ein; ein Randvermerk ist nicht einzutragen, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Erklärung vor der Beurkundung der Geburt des Kindes abgegeben worden ist. 3Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.

[1] § 31a geändert durch Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG). Anzuwenden ab 12.04.2002.

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