(1) 1Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 2Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 94d bleibt unberührt.

 

(2) 1Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. 2Die Fristen des § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

 

(3) Patentanwälte und Patentassessoren können sich selbst vertreten.

 

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Advolux. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen