(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist.

 

(2) § 26 Absatz 2 und die §§ 27 und 28 sind entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist. 2Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 27 Absatz 2 und 3 sowie § 28 entsprechend.

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