Verfahrensgang

LG Ansbach (Urteil vom 25.02.1988)

 

Tenor

I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach – Kammer für Baulandsachen – vom 25. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 900 DM abwenden, wenn nicht die Stadt … vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Der Wert der Beschwer beträgt

332.432,95 DM.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

332.432,95 DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt Entschädigung für Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines …-Warenhaus-Objekts auf den Grundstücken Fl. Nrn. … und … (Teilfläche) in … getätigt hat.

Mit notariellem Vertrag vom 6. Dezember 1985 kaufte die Antragstellerin das Grundstück Fl. Nr. …. Nach diesem Vertrag gehen Besitz, Gefahr, Nutzungen und alle öffentlichen und privatrechtlichen Lasten des Vertragsgrundstücks mit Wirkung vom Tage der Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Der Kaufpreis wurde fälliggestellt innerhalb von 14 Tagen, sobald der amtierende Notar den Vertragsteilen schriftlich bestätigt hat, daß die zugunsten des Käufers beantragte Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde, für die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte die entsprechenden Löschungserklärungen vorliegen bzw. die Lastenfreistellung gesichert ist und wenn ein der Antragstellerin eingeräumtes Rücktrittsrecht nicht mehr besteht oder auf dessen Ausübung verzichtet wurde. Die Antragstellerin behielt sich das Recht vor, einseitig vom Kaufvertrag innerhalb von sechs Monaten, ab Beurkundung gerechnet, zurückzutreten, und zwar für den Fall, daß das geplante …-Warenhaus mit einer Geschoßfläche von ca. 3.200 m² und ca. 160 Pkw-Stellplätzen nicht genehmigt wird. Für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts wurde vereinbart, daß die angefallenen Kosten für den Vertrag und dessen Aufhebung einschließlich der Grundbuchkosten die Antragstellerin zu tragen hat und eine Schadensersatzpflicht nicht besteht. Am 5. Februar 1986 wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, die zwischenzeitlich – wegen anderweitiger Veräußerung des Grundstücks – wieder gelöscht ist. Hinsichtlich der für das Projekt benötigten Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. … waren (nach Angaben der Antragstellerin) die Ankaufsvoraussetzungen durch ein notarielles Verkaufsangebot des Eigentümers gesichert, das durch einseitige Erklärung der Antragstellerin jederzeit hätte angenommen werden können.

Die beiden Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Baulinienplans vom 21. Oktober 1960, den die Regierung von Mittelfranken mit Bescheid vom 24. Juli 1961 festgesetzt hat. Nach diesem Bescheid wird das Baugebiet an der Bundesstraße 2, in dem Baulinien festgesetzt sind, als reines Industriegebiet ausgewiesen, wobei Zufahrten und Zugänge zur Bundesstraße 2 zwischen den eingezeichneten Straßeneinmündungen auf Fl. Nr. … bzw. … und … nicht zugelassen sind.

Unter dem 16. Dezember 1985 beantragte die Antragstellerin die Baugenehmigung für die Errichtung des geplanten …-Marktes. Nach den Bauvorlagen, denen ein vermessungsamtlicher Lageplan nicht beigefügt war, sollte ein Baukörper mit einer Erdgeschoßgrundfläche von rund 2.906 qm und einer Obergeschoßfläche von 2.923 qm entstehen, um den insgesamt 171 Stellplätze angeordnet waren; Zufahrten waren von der … Straße (B 2) und der rückwärts vorbeiführenden …-Straße vorgesehen. Die Stadt beschloß daraufhin, den übergeleiteten Baulinienplan aufzuheben und das Gebiet in den Geltungsbereich eines angrenzenden, ein Gewerbegebiet festsetzenden Bebauungsplans einzubeziehen. Am 9. Juli 1986 beschloß die Stadt, das Baugesuch der Antragstellerin zurückzustellen; nach Inkrafttreten einer Veränderungssperre lehnte sie dann mit Bescheid vom 27. November 1986 den Bauantrag ab. Gegen beide Entscheidungen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Beide Verfahren wurden durch Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 31. März 1987 abgeschlossen, nachdem die Antragstellerin ihre Widersprüche nach Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag für erledigt erklärt hatte.

Bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 1986 machte die Antragstellerin gegenüber der Stadt Ersatzansprüche in Höhe von 321.244,– DM geltend, die jedoch zurückgewiesen wurden. Einen Antrag auf Ersatz des Vertrauensschadens in Höhe von 322.284,– DM wies das Landratsamt … mit Bescheid vom 23. Juli 1987 zurück.

Den daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht Ansbach – Kammer für Baulandsachen – mit Urteil vom 25. Februar 1988 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Es könne offenbleiben, ob und inwieweit die von der Antragstellerin geltend gemachten Aufwendungen solche im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über den Ersatz eines Vertrauensschadens seien, inwi...

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