Tenor

1. Auf die Beschwerde des Arbeitsgerichts Bayreuth wird der Beschluß des Amtsgerichts Kulmbach vom 22. Juli 1983 aufgehoben.

2. Das Rechtshilfeersuchen des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 20. Juli 1983 ist zulässig.

 

Gründe

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Kulmbach ist das Rechtshilfe er suchen des Arbeitsgerichts Bayreuth zulässig. Entscheidend für die Frage, ob Rechtshilfe zu leisten ist, ist nicht, ob die Amtshandlung außerhalb des Bezirks des ersuchenden Gerichts, sondern außerhalb des Sitzes desselben vorzunehmen ist. Dies ergibt sich zwingend aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Dieser ist so klar und eindeutig, daß eine abweichende Auslegung nicht in Betracht kommt (vgl. z. B. Palandt-Heinrichs, BGB, 42. Aufl., Anm. VI 3 b, Einleitung vor § 1 m.w.N., siehe ferner Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 41. Aufl., Anm. 3 B/Übersicht vor § 156 GV, Kissel, Kommentar zum GVG, Rdnr. 15 zu § 156, Grunsky, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl., Anm. 3 zu § 13).

Das Rechtshilfeersuchen des Arbeitsgerichts Bayreuth hätte deshalb nur abgelehnt werden dürfen, wenn die nach dem Beweisbeschluß vom 20. Juli 1983 durchzuführende Zeugenvernehmung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten wäre (§§ 13 Abs. 2 ArbGG, 158 Abs. 2 Satz 1 GVG). Dies ist nicht der Fall, denn die Frage, ob ein Beweisbeschluß verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, ist nicht durch das ersuchte Gericht im Rechtshilfeverfahren, sondern nur in Rechtsmittelzug des Prozeßgerichts nachzuprüfen und zu entscheiden (vgl. z. B. BGH JZ 53, 230, 231; Baumbach/Lauterbach, Anm. 2 D, Kissel, Rdnr. 37, beide zu § 158 GVG).

Auf die Beschwerde des Prozeßgerichts war daher der die Rechtshilfe ablehnende Beschluß des ersuchten Gerichts aufzuheben und festzustellen, daß das Rechtshilfeersuchen des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 20. Juli 1983 zulässig ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1239085

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