Das Gericht entscheidet über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil.

Hinsichtlich der nach § 9, § 10 KSchG zu zahlenden Abfindung ist kein Antrag notwendig. Sie wird von Amts wegen im Auflösungsurteil festgelegt.

Die Höhe und die Berechnung der Abfindung legt § 10 KSchG fest. Danach kann das Gericht als Abfindung einen Betrag bis zu 12 Monatsverdiensten festsetzen. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, ist ein Betrag von bis zu 15 Monatsverdiensten festzusetzen. Wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat, kann das Gericht als Abfindung bis zu 18 Monatsverdienste festsetzen.

In der Praxis setzen die Arbeitsgerichte zwischen einem halben und einem Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr fest. Zu berücksichtigen sind bei der Abfindungshöhe die Vertragsdauer, das Lebensalter und die zu erwartende Dauer der Arbeitslosigkeit, die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, das Maß der Sozialwidrigkeit der Kündigung, ein verschuldeter Kündigungssachverhalt oder Auflösungsgrund (BAG Urteil v. 18.3.1993, 8 AZR 331/92), bei der fristlosen Kündigung ein durch den frühen Auflösungszeitpunkt entgangener Verdienst.

Auszugehen ist von dem Bruttomonatsverdienst, der dem Arbeitnehmer an Geld und Sachbezügen in dem Monat zusteht, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Zuwendungen werden anteilig mit 1/12 berücksichtigt, wenn sie als Zusatzvergütung ohne Gratifikationscharakter vereinbart sind. Auch geldwerte Vorteile sind einzuberechnen.

Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen.

Das Urteil ist auch hinsichtlich der Abfindung wie ein Urteil auf eine Zahlungsklage im Arbeitsgerichtsprozess vorläufig vollstreckbar, § 62 Satz 1 ArbGG (BAG, Urteil v. 9.12.1987, 4 AZR 561/87).

Die Berufung des Arbeitgebers gegen die durch Richterspruch gestaltete Auflösung des Arbeitsverhältnisses ändert nichts an seiner Zahlungspflicht, falls nicht die Zwangsvollstreckung (auf Antrag) vom LAG vorläufig eingestellt wird. Falls das LAG das Auflösungsurteil abändert, kann eine bereits gezahlte Abfindung zurückgefordert werden.

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