(1) 1Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:
1. |
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent, |
2. |
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent, |
3. |
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 12 Prozent, |
4. |
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent, |
5. |
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 42 Prozent, |
6. |
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 3 Prozent. |
2Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 13 geregelt. 3Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten:
1. |
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden, |
2. |
im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Anlage 13, Leistungsphase 5, überprüft, |
3. |
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. |
(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.
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