(1) 1Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:

 

1.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

 

2.

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

 

3.

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 12 Prozent,

 

4.

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,

 

5.

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 42 Prozent,

 

6.

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 3 Prozent.

2Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 13 geregelt. 3Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten.

 

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten:

 

1.

im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,

 

2.

im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Anlage 13, Leistungsphase 5, überprüft,

 

3.

im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

 

(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

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