§ 1 Abschnitt 1 Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Stellen der Landesverwaltung.

 

(2) Stellen der Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind:

 

1.

die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes (Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung) sowie

 

2.

die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise, die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, die Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Landes unterliegen, die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Beliehenen des Landes (Stellen der mittelbaren Landesverwaltung).

 

(3) 1Dieses Gesetz gilt nicht für

 

1.

die Verwaltung des Landtages,

 

2.

die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz,

 

3.

den Landesrechnungshof,

 

4.

die staatlichen Hochschulen und die Universitätsklinika,

 

5.

die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit,

 

6.

die Beauftragte oder den Beauftragten des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur,

 

7.

die Kirchen und als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannte Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt sowie ihre Verbände, ihre Einrichtungen und ihre Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben, und

 

8.

den Mitteldeutschen Rundfunk.

2Die in Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 genannten Stellen sollen die Zusammenarbeit beim aufgabenorientierten Auf- und Ausbau von eigenen E-Government-Strukturen mit dem für die Organisation der Landesverwaltung zuständigen Ministerium kooperativ gestalten. 3Hierzu sollen zwischen den Beteiligten Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen werden, in denen konkrete Ziele und Maßnahmen definiert werden und mit denen eine koordinierte und konstruktive Zusammenarbeit gewährleistet wird. 4Diese Vereinbarungen sind regelmäßig fortzuschreiben.

 

(4) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

 

1.

Verwaltungsverfahren, soweit in ihnen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,

 

2.

die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,

 

3.

Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und

 

4.

das Recht der Wiedergutmachung.

 

(5) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.

§§ 2 - 12 Abschnitt 2 Elektronisches Verwaltungshandeln

§ 2 Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich

§ 2 Anwendung des E-Governmcnt-Gesetzes

§ 2 Abs. 1, die§§ 4, 5, 12 Abs. 1, 3 bis 5 und die§§ 13 bis 15 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941)[1] [Bis 24.02.2023: 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206)], finden entsprechende Anwendung für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Stellen der Landesverwaltung, soweit sie Landesrecht anwenden. 1Dabei gelten folgende Maßgaben:

 

1.

§ 12 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes gilt für Daten, die vor dem Inkrafttreten nach § 27 Abs. 1 erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen.

 

2.

2Register im Sinne des§ 14 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes sind solche, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nicht öffentliche Register sein.

 

3.

3Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Publikation in einem amtlichen Mitteilungsoder Verkündungsblatt kann unbeschadet des Artikels 82 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 15 des E-Government-Gesetzes zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 25.02.2023.

§§ 3 - 7 Unterabschnitt 2 Elektronische Akten und Papierdokumente

§ 3 Elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung

 

(1) 1Die Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung sollen spätestens ab dem 1. Januar 2022 ihre Akten elektronisch führen. 2Satz 1 gilt nicht für solche Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. 3Über Ausnahmen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung Sachsen-Anhalt für Informations- und Kommunikationstechnologie.

 

(2) Stellen der Landesverwaltung, die ihre Akten elektronisch führen, haben durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.

 

(3) 1Ab dem Zeitpunkt der Einführung elektronischer Akten durch eine Stelle der Landesverwaltung sollen ihre Verwaltungsvorgänge elektronisch bearbeitet werden, soweit andere Rechtsvorschriften d...

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