§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Bundes "Kinderbetreuungsausbau" errichtet.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

1Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern gefördert werden. 2Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

 

(1) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. 4Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwaltet das Sondervermögen. 5Es kann sich hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.

 

(2) 1Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. 2Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens.

§ 4 Finanzierung

Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2007 einen einmaligen Betrag in Höhe von 2,15 Milliarden Euro zur Verfügung.

§ 4a Aufstockung des Sondervermögens

 

(1) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 30 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zur Verfügung.

 

(2) 1Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 550 Millionen Euro zur Verfügung. 2Bewilligungen von Finanzhilfen für Investitionsvorhaben in Höhe des aufgestockten Sondervermögens sind ab dem 31. Dezember 2014 möglich. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich

im Jahr 2016 auf 230 000 000 Euro,
im Jahr 2017 auf 220 000 000 Euro,
im Jahr 2018 auf 100 000 000 Euro.
 

(3) 1Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 100 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 126 Millionen Euro zur Verfügung. 2Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich

im Jahr 2017 auf 226 000 000 Euro,
im Jahr 2018 auf 300 000 000 Euro,
im Jahr 2019 auf 300 000 000 Euro,
im Jahr 2020 auf 300 000 000 Euro.
 

(4)[1] 1Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 90 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 000 Millionen Euro zur Verfügung. 2Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich im Jahr 2020 auf 500 000 000 Euro und im Jahr 2021 auf 500 000 000 Euro.

[1] Abs. 4 angefügt durch Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets vom 14.07.2020. Anzuwenden ab 17.07.2020.

§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht

1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der dem Einzelplan 17 des Bundeshaushalts als Anlage beizufügen ist. 2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. 4Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. 5Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

§ 6 Jahresrechnung

1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und übermittelt sie an das Bundesministerium der Finanzen. 2Sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

§ 7 Verwaltungskosten

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

§ 8 Auflösung

1Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2026[1] [Vom 30.12.2019 bis 29.06.2023: 2025; Vom 01.01.2017 bis 29.12.2019: 2024] aufzulösen. 2Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 4In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Auflösung bekannt zu geben.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom 23.05.2023. Anzuwenden ab 30.06.2023.

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