§ 1 Allgemein

Den Ländern stehen nach Artikel 143c Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken" und "Bildungsplanung" sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu.

§ 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben

 

(1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken" steht den Ländern nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 695 300 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

 

(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe "Bildungsplanung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 19 900 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

[1] § 2 geändert durch Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe' und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz) vom 15.07.2013. Anzuwenden ab 01.01.2014.

§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen

 

(1) 1Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für "Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1 335 500 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. 2Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.

 

(2)[2] Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern in den im Folgenden genannten Kalenderjahren der angegebene Betrag aus dem Haushalt des Bundes zu:

 

1.

in den Jahren 2014 und 2015 jeweils ein Betrag von 518 200 000 Euro,

 

2.

im Jahr 2016 ein Betrag von 1 018 200 000 Euro und

 

3.

in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils ein Betrag von 1 518 200 000 Euro.

Vom 07.12.2016 bis 20.12.2018:

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 jährlich ein Betrag von 518 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Betrag von 1 018 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 jährlich ein Betrag von 1 518 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ein Betrag von 1 018 200 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

Vom 24.10.2015 bis 06.12.2016:

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 jährlich ein Betrag von 518 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1 018 200 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

Bis 23.10.2015:

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur "Wohnraumförderung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 518 200 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

[1] § 3 geändert durch Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe' und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz) vom 15.07.2013. Anzuwenden ab 01.01.2014.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds 'Deutsche Einheit' vom 17.12.2018. Anzuwenden ab 21.12.2018.

§ 4 Verteilung

 

(1) Der Betrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg 14,684002 Prozent,
Bayern 17,256483 Prozent,
Berlin 4,917843 Prozent,
Brandenburg 3,223713 Prozent,
Bremen 1,847088 Prozent,
Hamburg 2,683724 Prozent,
Hessen 4,319915 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern 3,460103 Prozent,
Niedersachsen 6,934112 Prozent,
Nordrhein-Westfalen 15,395490 Prozent,
Rheinland-Pfalz 3,654778 Prozent,
Saarland 1,476280 Prozent,
Sachsen 8,201812 Prozent,
Sachsen-Anhalt 5,172773 Prozent,
Schleswig-Holstein 2,553941 Prozent,
Thüringen 4,217943 Prozent.
 

(2) Der Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg 8,073403 Prozent,
Bayern 10,748807 Prozent,
Berlin 11,227587 Prozent,
Brandenburg 1,455913 Prozent,
Bremen 3,323798 Prozent,
Hamburg 2,696733 Prozent,
Hessen 5,785924 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern 1,487177 Prozent,
Niedersachsen 5,854672 Prozent,
Nordrhein-Westfalen 24,414581 Prozent,
Rheinland-Pfalz 4,110835 Prozent,
Saarland 1,181620 Prozent,
Sachsen 3,510779 Prozent,
Sachsen-Anhalt 2,190849 Prozent,
Schleswig-Holstein 11,814005 Prozent,
Thüringen 2,123317 Prozent.
 

(3) Der Betrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg 12,395291 Prozent,
Bayern 14,686293 Prozent,
Berlin 3,723811 Prozent,
Brandenburg 4,059626 Prozent,
B...

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