Ab dem 1.11.2008 geltende Fassung

Bis zum 31.10.2008 geltende Fassung

Vierter Abschnitt Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften

Vierter Abschnitt Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften

Erster Unterabschnitt Übergangs- und Bußgeldvorschriften

Erster Unterabschnitt Übergangs- und Bußgeldvorschriften

 

§ 24[1] Gesellschafterdarlehen

Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung insoweit nicht anzuwenden.

§ 24[2] Gesellschafterdarlehen

Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht anzuwenden.

[1] Änderung durch Art. 21 MoMiG bezieht sich auf eine bereits durch das MoRaKG zum 19.08.2008 geändertes Textstück. .
[2] Änderung durch Art. 21 MoMiG bezieht sich auf eine bereits durch das MoRaKG zum 19.08.2008 geändertes Textstück. .

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