[Ohne Titel]

Das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) ist gemäß Artikel 15 Abs. 3 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) zum 1. Januar 2005 außer Kraft.

§ 1 Rechtsstellung

 

(1) Wer als Ausländer im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder auf Grund einer Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist, genießt im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559).

 

(2) Auch ohne Aufenthaltserlaubnis oder Übernahmeerklärung genießt die Rechtsstellung nach Absatz 1, wer als Ausländer vor Vollendung des 16. Lebensjahres und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist.

 

(3) Dem Ausländer wird eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

§ 2 Nachweis

 

(1) Der Flüchtling im Sinne des § 1 erhält zum Nachweis seiner Rechtsstellung eine amtliche Bescheinigung.

 

(2) (weggefallen)

§ 2a Erlöschen der Rechtsstellung

 

(1) Die Rechtsstellung nach § 1 erlischt, wenn der Ausländer

 

1.

sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt oder

 

2.

nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat oder

 

3.

auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Ausländer unverzüglich die amtliche Bescheinigung seiner Rechtsstellung und den Reiseausweis bei der Ausländerbehörde abzugeben.

§ 2b Widerruf der Rechtsstellung

 

(1) 1Die Rechtsstellung nach § 1 kann widerrufen werden, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, nicht mehr vorliegen. 2Besitzt der Ausländer keine Staatsangehörigkeit, müssen sich die Feststellungen auf den Staat beziehen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

 

(2) 1Für das Widerrufsverfahren gilt § 73 Abs. 4 bis 6 des Asylverfahrensgesetzes entsprechend. 2Der Widerruf kann nur nach Maßgabe der Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.

§ 3 (Änderungsbestimmungen)

(gegenstandslos)

§ 4 (Änderungsbestimmungen)

(gegenstandslos)

§ 5 Berlin-Klausel

(gegenstandslos)

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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