Das Recht der Unfallversicherung sieht keine Versicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter vor. Die Arbeitsentgelte der Beschäftigten zählen demnach zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung. Für Meldezeiträume ab 1. Januar 2009 sind in den Entgeltmeldungen gegenüber der Einzugsstelle sowohl für geringfügig entlohnte als auch für kurzfristige Beschäftigungen daher zusätzlich folgende Daten zur Unfallversicherung zu übermitteln:

  • Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers
  • Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes
  • Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, dessen Gefahrtarif angewendet wird
  • beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung
  • geleistete Arbeitsstunden

Liegt ein Sachverhalt vor, in dem keine Daten zur Unfallversicherung oder ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung in Höhe von 0 Euro zu übermitteln ist, ist ein entsprechender UV-Grund anzugeben.

Die Angabe der geleisteten Arbeitsstunden ist erst in Entgeltmeldungen erforderlich, die nach dem 31. Dezember 2009 erstattet werden.

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