Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro im Monat (vgl. anteiliger Monatswert unter 2.2) nicht überschreitet. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsentgelt bei einem auf längstens für ein Jahr befristeten Rahmenvertrag die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt; die Anzahl der Arbeitseinsätze im jeweiligen Beschäftigungsmonat ist insofern unerheblich, wobei allerdings zu beachten ist, dass die Beschäftigung ohne Entgeltzahlung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht spätestens nach Ablauf eines Monats endet (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) und abzumelden ist (vgl. D 4). Darüber hinaus braucht die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung auch dann nicht geprüft zu werden, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen (vgl. 2.3 und 2.3.2) als nicht geringfügig anzusehen ist.

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des BSG vom 28. Oktober 1960 – 3 RK 31/56 –, SozR Nr. 1 zu § 166 RVO).

Kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung (vgl. Beispiele 39 und 40), neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, neben dem Bundesfreiwilligendienst, neben einem dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienst (wie beispielsweise dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "WELTWÄRTS" oder dem "Incoming-Freiwilligendienst"), neben dem freiwilligen Wehrdienst oder neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld ausgeübt werden, sind grundsätzlich nicht berufsmäßig.

Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen ist. Sie ist anhand von Indizien im jeweiligen Einzelfall bei Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung (vgl. 6.1) unabhängig von der tatsächlichen Einkommenssituation des Arbeitnehmers zu beantworten. Berufsmäßigkeit kann sich beispielsweise aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers ergeben (vgl. 2.3.3.1 und 2.3.3.2) oder bereits im Status der Person des Arbeitnehmers begründet sein (vgl. 2.3.3.3 und 2.3.3.4). Die folgenden Ausführungen dienen hierbei als Orientierung.

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