1Ist der Schuldtitel auf mehrere Leistungen des Schuldners in der Art gerichtet, dass die eine oder die andere zu bewirken ist (Wahlschuld), so ist zu unterscheiden, ob nach dem Schuldtitel der Gläubiger oder der Schuldner wahlberechtigt ist. 2Im Zweifel steht das Wahlrecht dem Schuldner zu.

3Steht dem Gläubiger das Wahlrecht zu oder hat der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vorgenommen, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder die andere Leistung richten. 4Das Wahlrecht des Gläubigers geht auf den Schuldner über, wenn der Gläubiger von seinem Wahlrecht innerhalb einer ihm von dem Schuldner gesetzten angemessenen Frist keinen Gebrauch macht (§ 264 Abs. 2 BGB).

5Der wahlberechtigte Schuldner kann sich durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat (§ 264 Abs. 1 BGB).

[1] (§§ 262 - 265 BGB)

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