1Ein freihändiger Verkauf findet statt:

 

a)

bei Wertpapieren, Waren und anderen Pfändern, die einen Börsen- oder Marktpreis haben (§§ 1235 Abs. 2, 1295 BGB),

 

b)

bei Gold- und Silbersachen, deren Versteigerung fruchtlos versucht worden ist (§ 1240 Abs. 2 BGB),

 

c)

auf Anordnung des Amtsgerichts (§ 1246 Abs. 2 BGB, § 166 FGG).

2Der Verkauf ist unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 148, 149 durchzuführen. 3Die Bestimmungen über das Mindestgebot (vgl. § 148) gelten jedoch nicht. 4Beim Verkauf ist die Sache als Pfand zu bezeichnen. 5Die Sachen zu Buchstabe a) sind nur zum laufenden Preise, die Sachen zu Buchstabe b) nur zu einem den Gold- und Silberwert erreichenden Preise zu verkaufen. 6Unter dem laufenden Preise ist der Börsen- oder Marktpreis zu verstehen, der am Tage des Verkaufs für den Verkaufsort gilt. 7Der Pfandgläubiger kann solche Pfänder, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, statt durch freihändigen Verkauf auch durch Versteigerung veräußern lassen, sofern es sich nicht um die im § 1295 BGB bezeichneten indossablen Papiere handelt.

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