1.

Zahlungen zwischen dem Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes und fremden Wirtschaftsgebieten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 - BGBl. I. S. 481) unterliegen keinen Beschränkungen.

 

2.

1Zahlungen, die der Gerichtsvollzieher an Gläubiger in fremden Wirtschaftsgebieten oder für deren Rechnung an Gebietsansässige (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes) leistet oder von Schuldnern aus fremden Wirtschaftsgebieten oder für deren Rechnung von Gebietsansässigen entgegennimmt, sind gemäß §§ 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung gegenüber der Deutschen Bundesbank meldepflichtig, es sei denn, dass die Zahlung die Meldefreigrenze von 12.500 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in ausländischer Währung nicht übersteigt. 2Die Meldungen sind bei der örtlich zuständigen Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweigstelle, auf vorgeschriebenem Vordruck (§§ 60, 63 der Außenwirtschaftsverordnung) einzureichen. 3Meldungen über ausgehende Zahlungen, die über ein gebietsansässiges Geldinstitut oder eine Postanstalt im Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes) geleistet werden, übergibt der Gerichtsvollzieher dem beauftragten Geldinstitut oder der beauftragten Postanstalt zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank (§ 63 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung). 4Der Gerichtsvollzieher hat die Meldefristen nach § 61 der Außenwirtschaftsverordnung zu beachten.

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