Die Gebühren 5210, 5220 und 5230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben; Gesamtgläubiger, die den Antrag gemeinsam stellen, gelten als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 5240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG
1. Zwangsversteigerung
5210 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren 51,00 EUR
5212 Verfahren im Allgemeinen 0,5
5213 Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:

 

 

Die Gebühr 5212 ermäßigt sich auf 0,25
5215 Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten 0,5

 

Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder § 85a ZVG, § 13 oder § 13 a des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt versagt bleibt.

 

5217 Erteilung des Zuschlags 0,5

 

Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.

 

5218 Verteilungsverfahren 0,5
5219 Fall der §§ 143, 144 ZVG:

 

 

Die Gebühr 5218 ermäßigt sich auf 0,25
2. Zwangsverwaltung
5220 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren 51,00 EUR
5221 Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, beginnend mit dem Tag der Beschlagnahme 0,5
3. Zwangsliquidation einer Bahneinheit
5230 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation 51,00 EUR
5232 Verfahren im Allgemeinen 0,5
5233 Verfahren wird eingestellt:

 

 

Die Gebühr 5232 ermäßigt sich auf 0,25
4. Beschwerdeverfahren
5240 Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:

 

 

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 51,00 EUR

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

 

5241 Verfahren über sonstige Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

 

 

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 0,25

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