Die Gebühren 5210, 5220 und 5230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben; Gesamtgläubiger, die den Antrag gemeinsam stellen, gelten als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 5240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG |
1. Zwangsversteigerung | ||
5210 | Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren | 51,00 EUR |
5212 | Verfahren im Allgemeinen | 0,5 |
5213 | Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist: |
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Die Gebühr 5212 ermäßigt sich auf | 0,25 |
5215 | Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten | 0,5 |
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Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder § 85a ZVG, § 13 oder § 13 a des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt versagt bleibt. |
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5217 | Erteilung des Zuschlags | 0,5 |
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Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird. |
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5218 | Verteilungsverfahren | 0,5 |
5219 | Fall der §§ 143, 144 ZVG: |
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Die Gebühr 5218 ermäßigt sich auf | 0,25 |
2. Zwangsverwaltung | ||
5220 | Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren | 51,00 EUR |
5221 | Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, beginnend mit dem Tag der Beschlagnahme | 0,5 |
3. Zwangsliquidation einer Bahneinheit | ||
5230 | Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation | 51,00 EUR |
5232 | Verfahren im Allgemeinen | 0,5 |
5233 | Verfahren wird eingestellt: |
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Die Gebühr 5232 ermäßigt sich auf | 0,25 |
4. Beschwerdeverfahren | ||
5240 | Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: |
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Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 51,00 EUR |
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Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. |
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5241 | Verfahren über sonstige Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: |
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Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 0,25 |
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