(1) 1Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, so hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuß zu zahlen. 2Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung des Vorschusses abhängig machen. 3Dies gilt nicht für die Anordnung einer Haft.

 

(2) Die Vorschußpflicht nach Absatz 1 besteht in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat.

 

(3) 1Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuß zur Deckung der Auslagen erhoben werden. 2Dies gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 Abs. 1 der Insolvenzordnung).

[1] § 68 geändert durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.12.2001.

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