(1) 1Die Dokumentenpauschale und Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. 2Sie können bei der Stelle angesetzt werden, bei der sie entstanden sind.

 

(2) 1Die Erteilung oder Anfertigung der auf Antrag zu erteilenden Ausfertigungen und Abschriften sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Betrages abhängig gemacht werden. 2§ 5 gilt entsprechend.

[1] § 64 geändert durch Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG). Anzuwenden ab 15.12.2001.

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