Im Verfahren über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren ist Schuldner der Kosten der Antragsteller.

[1] § 51 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts. Anzuwenden ab 20.03.2003.

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