(1) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetze erhoben.

 

(2)[1] 1Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Euro beträgt 25 Euro. 3Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert bis ... Euro

für jeden angefangenen Betrag

von weiteren ... Euro
um ... Euro
  1 500    300  10
  5 000    500   8
 10 000  1 000  15
 25 000  3 000  23
 50 000  5 000  29
200 000 15 000 100
500 000 30 000 150
über

 

 

500 000 50 000 150

4Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

Bis 31.12.2001:

(2) 1Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die Gebühr bei einem Streitwert bis 600 DM beträgt 50 DM. 3Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert bis ... DM

für jeden angefangenen Betrag

von weiteren ... DM
um ... DM
3000 600 20
10 000 1 000 15
20 000 2 000 30
50 000 5 000 45
100 000 10 000 60
400 000 30 000 200
1 000 000 60 000 295
über

 

 

1 000 000 100 000 300

4Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis eine Million Deutsche Mark ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

 

(3)[2] Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

Vom 01.01.2002 bis 30.06.2002:

(3) 1Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. 2Dies gilt nicht für das durch die Geschäftsstelle an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (§ 196 ZPO). 3Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Bis 31.12.2001:

(3) 1Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 20 Deutsche Mark. 2Dies gilt nicht für das durch die Geschäftsstelle an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (§ 196 ZPO). 3Pfennigbeträge werden auf volle zehn Deutsche Pfennig aufgerundet.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG). Anzuwenden ab 01.01.2002.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG). Anzuwenden ab 01.07.2002.

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