(1) Wer Sachverhalte im Sinne des § 11 Absatz 1[1] [Bis 25.02.2013: § 11 Absatz 1 Satz 1] meldet oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung erstattet, kann wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

 

(2) Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter einen Sachverhalt seinem Vorgesetzten oder einer unternehmensintern für die Entgegennahme einer solchen Meldung zuständigen Stelle mitteilt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) vom 18.02.2013. Anzuwenden ab 26.02.2013.

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