Die folgenden Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden:

 

1.

6-Amino-2-ethoxynaphthalin,

 

2.

Bis(chlormethyl)ether,

 

3.

Cadmiumchlorid (in atembarer Form),

 

4.

Chlormethyl-methylether,

 

5.

Dimethylcarbamoylchlorid,

 

6.

Hexamethylphosphorsäuretriamid,

 

7.

1,3-Propansulton,

 

8.

N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen ein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen nicht ergeben hat,

 

9.

Tetranitromethan,

 

10.

1,2,3-Trichlorpropan.

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