(1) Folgende asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:

 

1.

Asbest,

 

2.

Zubereitungen, die einen Massengehalt von mehr als 0,1 % Asbest enthalten,

 

3.

Erzeugnisse, die Asbest oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für

 

1.

Abbrucharbeiten,

 

2.

Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten mit Ausnahme von

  • Überdeckungsarbeiten an Asbestzementdächern,
  • Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern,
  • Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, wie zum Beispiel Abschleifen, Druckreinigen oder Abbürsten, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannt sind,
 

3.

die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung natürlich vorkommender mineralischer Rohstoffe und daraus hergestellter Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 % enthalten,

 

4.

Materialien, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden und in denen Asbest mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen ist, bei denen eine Freisetzung von Asbestfasern ausgeschlossen ist,

 

5.

die Verwendung von vor dem 31. Dezember 1994 hergestellten Acetylenflaschen mit chrysotilhaltigen porösen Massen bis zum Ende ihrer Lebensdauer, wenn eine Exposition der Beschäftigten ausgeschlossen ist.

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