(1) Folgende asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:
1. |
Asbest, |
2. |
Zubereitungen, die einen Massengehalt von mehr als 0,1 % Asbest enthalten, |
3. |
Erzeugnisse, die Asbest oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. |
Abbrucharbeiten, |
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