Zu beachten ist auch das seit 1.1.2019 geltende "Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache" (BGBl I 2018, S. 2648).

Danach darf in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gem. § 556d Abs. 2 BGB, in denen die Regelung über die sog. Mietpreisbremse anwendbar ist, die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen, sofern die Zulässigkeit der Miete nicht

  • auf § 556e BGB (Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung) oder
  • § 556f BGB (Wohnung, die nach dem 1.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurde bzw. umfassender Modernisierung)

beruht.

Der Vermieter ist nun in den Fällen, in denen eine von § 556d Abs. 1 BGB abweichende und nach § 556e BGB oder § 556f BGB zulässige Miete gefordert wird, verpflichtet, den Mietern vor Abgabe ihrer Vertragserklärung unaufgefordert in Textform Auskunft über den im Einzelfall vorliegenden Ausnahmetatbestand zu erteilen (§ 556g Abs. 1a Satz 1 BGB).

Der GdW hat für diese Fälle ein Vorblatt herausgegeben, das für alle ab dem 1.1.2019 abzuschließenden Wohnraummietverhältnisse verwendet werden kann, die sich in Gebieten, in denen die sog. Mietpreisbremse gilt, befinden und bei denen eine der vom Gesetzgeber genannten Ausnahmen vorliegen: GdW: Vorblatt für Mietverträge, die sich in einem Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten nach § 556d Abs. 2 BGB befinden (Anwendungsbereich der sog. Mietpreisbremse)

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