(1) 1Die Beschaffung von Leistungen und Veräußerungen erfolgen in einem wettbewerblichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren. 2Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten. 3Dabei ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. 4Die Richtlinien bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

 

(2) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Erdölbevorratungsverbandes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

 

(3) 1Der Erdölbevorratungsverband darf zu seinem Nachteil

 

1.

Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und

 

2.

einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für ihn zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

2Die Aufhebung, die Änderung und der Vergleich nach Satz 1 bedürfen bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. 3Näheres regelt das Finanzstatut.

 

(4) 1Der Erdölbevorratungsverband darf Ansprüche nur

 

1.

stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;

 

2.

niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

 

3.

erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

2Die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. 3Näheres regelt das Finanzstatut. 4Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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