H 133 (2)

Ermittlung des Unterschiedsbetrags

Zur Ermittlung des jeweiligen Unterschiedsbetrags siehe auch Berechnungsbeispiel zur gärtnerischen Nutzung → H 140.

H 133 (3)

 

1.

Nach § 141 Abs. 2 BewG werden bei der Berechnung des Betriebswerts – ungeachtet der Eigentumsverhältnisse – zunächst die Ertragswertanteile sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsteils berücksichtigt. Anschließend wird der Betriebswert gemäß § 142 Abs. 1 BewG ermittelt. In Pachtfällen und bei sonstigen Nutzungsüberlassungen sind die Ertragswertanteile der nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden oder der nicht mitverpachteten Wirtschaftsgüter auszuscheiden.

Werden nur Flächen verpachtet, sind beim Verpächter die im Ertragswert dieser Flächen enthaltenen Anteile für Wirtschaftsgebäude sowie für stehende und umlaufende Betriebsmittel abzuziehen.

Werden nur Flächen zugepachtet, ist beim Pächter der im Ertragswert dieser Flächen enthaltene Anteil für den Grund und Boden abzuziehen.

Ist ein Betrieb mit eisernem Inventar gemäß §§ 582a ff. BGB verpachtet worden oder § 48a BewG bei der Ermittlung des Betriebswerts angewandt worden, ist eine Aufteilung nach § 142 Abs. 4 BewG nicht vorzunehmen.

 

2.

Die auszuscheidenden Ertragswertanteile sind wie folgt zu ermitteln:

 

a)

Werden von mehreren Verpächtern Flächen zugepachtet, ist für den Pächter lediglich ein Anteil anzusetzen, der aus der Summe der Ertragswerte sämtlicher zugepachteter Flächen derselben Nutzung abzuleiten ist. Die Ermittlung der Ertragswerte dieser Flächen richtet sich bei landwirtschaftlicher Nutzung nach § 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BewG. Dabei sind die Ertragsmesszahlen (EMZ) der zugepachteten Flächen heranzuziehen. Können die entsprechenden EMZ nicht unmittelbar aus dem Liegenschaftskataster entnommen werden, sind sie grundsätzlich aus den durchschnittlichen EMZ der Belegenheitsgemarkung abzuleiten (R 135 Abs. 6 Satz 3 ErbStR).

 

b)

Bei der Verteilung der Ertragswerte der einzelnen Nutzungen und Nutzungsteile auf Eigentümer und Nutzungsberechtigte entfallen auf die betroffenen Wirtschaftsgüter die in der folgenden Tabelle ausgewiesenen prozentualen Anteile. Stimmen die tatsächlichen Wertanteile mit den Tabellenwerten offensichtlich nicht überein, kann von den Tabellenwerten abgewichen werden. Die ausgewiesenen prozentualen Anteile können bei Bedarf durch Bildung von Zwischenwerten an die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse angepasst werden.

 

c)

Bei viehlosen Betrieben – ausgenommen Stückländereien – sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung die Wertanteile für stehende und umlaufende Betriebsmittel jeweils zu halbieren. Der Gebäudewertanteil ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls herabzusetzen.

 

d)

Für die forstwirtschaftliche Nutzung und die Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Nebenbetriebe sind die Ertragswerte bzw. die Einzelertragswerte nach § 142 Abs. 2 oder 3 BewG nach sachverständigem Ermessen aufzuteilen. Der Ertragswert des Geringstlandes ist aus Vereinfachungsgründen in vollem Umfang dem Eigentümer zuzurechnen.

 

e)

Wird die Wertgrenze von 500 EUR nach Zusammenrechnung der Anteile für die einzelnen Beteiligten, die nicht Eigentümer des Grund und Bodens sind, am Betriebswert nicht erreicht, unterbleibt eine Verteilung nach § 142 Abs. 4 Satz 3 BewG.

Prozentuale Anteile der Wirtschaftsgüter am Ertragswert

Nutzung/ Nutzungsteil Grund und Boden (davon Dauer- kulturen)

Wirtschafts-

gebäude
stehende Betriebsmittel (davon Gewächshäuser) umlaufende Betriebsmittel
Landwirtschaft selbstbewirtschaftete Flächen in ha selbstbewirtschaftete Flächen in selbstbewirtschaftete Flächen in ha selbstbewirtschaftete Flächen in ha
  0-25   über 50 0-25   über 50 0-25   über 50 0-25   über 50
  über 25-50 über 25-50 über 25-50 über 25-50
  51 58 64 23 18 17 19 19 14 7 5 5
Hopfen 61 (26) 14 20 5
Spargel 74 (26) 7 14 5
Weinbau

Nutzungsgröße

bis 2 ha über 2 ha

Nutzungsgröße

bis 2 ha über 2 ha

Nutzungsgröße

bis 2 ha über 2 ha

Nutzungsgröße

bis 2 ha über 2 ha
Traubenerzeugung 75 (49)   77 (51) 11   10 14   13  
Fassweinausbau 37 (24)   44 (28) 26   19 24   22 13   15
Flaschenweinausbau 33 (20)   39 (24) 27   20 23   21 17   20

Gärtnerische Nutzung

Gemüsebau

– Freiland
37 27 18 18
– unter Glas 5 9 79 (74) 7

Blumen- und Zierpflanzenb.

– Freiland
44 14 19 23

– unter Glas,

beheizbar
3 9 64 (58) 24

– unter Glas,

nicht heizbar
10 11 47 (36) 32
Obstbau 62 (30) 17 12 9
Baumschulen        
– Freiland 14 10 7 69
– unter Glas 8 7 45 (40) 40

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