Schulden bei Betriebsgrundstücken

Beispiel 1:

Ein Erblasser, der den Gewinn nach § 5 EStG ermittelt, hat 1995 ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude erworben. In einem Teil des Gebäudes unterhielt er einen Gewerbebetrieb, den übrigen Teil des Gebäudes nutzte er zu eigenen Wohnzwecken. Von den Anschaffungskosten für das Gebäude von 1 000 000 DM wurden 600 000 DM entsprechend der gewerblichen Nutzung aktiviert. Die Anschaffungskosten wurden mit 800 000 DM durch mehrere Hypotheken finanziert; entsprechend der gewerblichen Nutzung wurden 60 v.H. der Schulden (= 480 000 DM) in der Steuerbilanz passiviert. Das Grundstück ist Betriebsgrundstück im Sinne des § 99 Abs. 2 Satz 1 BewG. Der Erblasser ist am 12.8.1998 verstorben.

Das Grundstück ist in vollem Umfang mit dem festgestellten Grundbesitzwert von 700 000 DM in der Vermögensaufstellung anzusetzen. Als Schulden sind nur die in der Steuerbilanz angesetzten Hypothekenschulden von 480 000 DM in die Vermögensaufstellung zu übernehmen, der Restbetrag von 320 000 DM ist gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als private Nachlaßverbindlichkeit abzuziehen.

Beispiel 2:

Sachverhalt wie im Beispiel 1, jedoch dient das Grundstück nur zu 40 v.H. dem Gewerbebetrieb. Die Hypothek ist ebenfalls nur zu 40 v.H. (= 320 000 DM) in der Steuerbilanz angesetzt.

Das Grundstück ist bewertungsrechtlich kein Betriebsgrundstück und wird deshalb nicht in die Vermögensaufstellung aufgenommen. Bei den Schuldposten sind die in der Steuerbilanz angesetzten 320 000 DM nicht in die Vermögensaufstellung zu übernehmen, weil sie nicht mit dem bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen als Ganzem oder Teilen davon in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Schulden von 800 000 DM sind insgesamt als private Nachlaßverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzuziehen.

Beispiel 3:

Ein Erblasser, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, hat 1995 ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude erworben. Der Kaufpreis wurde mit einer Hypothek in Höhe von 300 000 DM finanziert. In einem Teil des Gebäudes unterhielt er einen Gewerbebetrieb, der andere Teil des Gebäudes diente eigenen Wohnzwecken. Von den Aufwendungen für das Grundstück entfielen 60 v.H. auf den Grundstücksteil, der eigenen gewerblichen Zwecken diente.

Das Grundstück dient zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb, es ist deshalb nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BewG Betriebsgrundstück und in der Vermögensaufstellung in vollem Umfang mit dem festgestellten Grundbesitzwert von 400 000 DM anzusetzen. Als Schulden sind in der Vermögensaufstellung 60 v.H. der Hypothek (= 180 000 DM) zu berücksichtigen. Der Restbetrag der Hypothek von 120 000 DM ist als private Nachlaßverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzuziehen.

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