(1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

 

(2) Eine elektronische Rechnung ist gemäß § 4a Absatz 2 E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn

 

1.

es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und

 

2.

das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.

 

(3) Besteht die Rechnung aus einem strukturierten elektronischen Format und aus einem Abbild der Rechnung, das dabei als Träger für den strukturierten Datensatz dient (hybrides Format), stellt sie keine elektronische Rechnung im Sinne dieser Verordnung dar.

 

(4) Rechnungsstellende sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an Rechnungsempfangende im Sinne der Absätze 5 und 6 ausstellen und übermitteln.

 

(5) Unabhängig vom Geltungsbereich des § 1 Satz 2 sind Rechnungsempfangende alle subzentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß Absatz 8.

 

(6) 1Rechnungsempfangende sind auch öffentliche Auftraggeber in Verfahren einer Organleihe nach § 3 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes an das Land sowie in Verfahren der Vergabekammer des Bundes im Sinne von § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an den Bund. 2Liegen größere Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von § 2b des Umsatzsteuergesetzes zwischen zwei oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts vor, ist der öffentliche Auftraggeber ebenfalls Rechnungsempfangender im Sinne dieser Verordnung.

 

(7) Rechnungssendende sind alle Unternehmer im Sinne von§ 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag Rechnungsstellender ausstellen und übermitteln.

 

(8) Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden oder Verfassungsorgane des Bundes sind.

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