§ 2 Abs. 1, die§§ 4, 5, 12 Abs. 1, 3 bis 5 und die§§ 13 bis 15 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941)[1] [Bis 24.02.2023: 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206)], finden entsprechende Anwendung für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Stellen der Landesverwaltung, soweit sie Landesrecht anwenden. 1Dabei gelten folgende Maßgaben:

 

1.

§ 12 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes gilt für Daten, die vor dem Inkrafttreten nach § 27 Abs. 1 erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen.

 

2.

2Register im Sinne des§ 14 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes sind solche, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nicht öffentliche Register sein.

 

3.

3Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Publikation in einem amtlichen Mitteilungsoder Verkündungsblatt kann unbeschadet des Artikels 82 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 15 des E-Government-Gesetzes zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 25.02.2023.

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