(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,

 

1.

soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck gewährt werden, für den sonst Sozialhilfe zu gewähren wäre,

 

2.

wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind,

 

3.

soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber hinaus soll in angemessenem Umfange die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten.

 

(2) 1Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Hilfeempfänger aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. 2Erhält der Hilfeempfänger ein Arbeitsförderungsgeld nach § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wird von ihm die Aufbringung der Mittel in Höhe des Arbeitsförderungsgeldes nicht verlangt. 3Die Aufbringung der Mittel wird auch nicht verlangt für Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen auf Grund der Zuordnung der Kosten nach § 41 Abs. 3 in der ab 1. August 1996 geltenden Fassung oder nach § 41 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die auf die Zahlung des Arbeitsförderungsgeldes angerechnet werden.

[1] § 85 geändert durch Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Anzuwenden ab 01.07.2001.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Advolux. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen