(1)[2] 1Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, sind nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. 2Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen im Sinne des Satzes 1 zählen auch der Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms "Mainzer Modell" an den Arbeitnehmer gewährt werden.

Bis 27.11.2003:

(1) 1Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, sind nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. 2Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen im Sinne des Satzes 1 zählen auch der Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms "Mainzer Modell" an den Arbeitnehmer gewährt werden.

 

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

[1] § 77 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2002.
[2] Abs. 1 geändert durch Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 28.11.2003.

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