(1) 1Zum Skontroführer kann auf Antrag zugelassen werden, wer als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zugelassen ist. 2Der Antragsteller und seine Geschäftsleiter müssen die für die Durchführung der Skontroführung erforderliche Zuverlässigkeit haben. 3Personen, die berechtigt sein sollen, für einen Skontroführer bei der Skontroführung zu handeln, sind zuzulassen, wenn sie zuverlässig sind und die für die Skontroführung erforderliche berufliche Eignung haben; § 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. 4Die Zulassung der Skontroführer und der für sie handelnden Personen erfolgt durch die Geschäftsführung.

 

(2) 1Die Geschäftsführung hat die Zulassung als Skontroführer nach Anhörung der Börsenaufsichtsbehörde außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu widerrufen, wenn der Skontroführer sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat. 2Die Geschäftsführung kann die Zulassung widerrufen, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen hat. 3In dringenden Fällen kann die Geschäftsführung einem Skontroführer auch ohne dessen Anhörung die Teilnahme am Börsenhandel mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(3) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann die Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung eines Skontroführers längstens für die Dauer von sechs Monaten anordnen.

 

(4) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Geschäftsführung mitzuteilen, dass sie Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen hat.

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