Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland,

 

1.

deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist, oder

 

2.

die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt.

[1] § 8 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 19.12.2008. Anzuwenden ab 01.01.2009.

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