Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes[1] [Bis 23.12.2009: § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1] [2] erteilt werden

 

1.

leitenden Angestellten und anderen Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen (Spezialisten) eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen, oder

 

2.

leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 18.12.2009. Anzuwenden ab 24.12.2009.
[2] Eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 19.12.2008. Anzuwenden ab 01.01.2009.

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