Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1. |
die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr, |
2. |
die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst zugelassenen Personen, |
3. |
das technische Personal auf Binnenschiffen und im grenzüberschreitenden Verkehr das für die Gästebetreuung erforderliche Bedienungs- und Servicepersonal auf Personenfahrgastschiffen oder |
4. |
die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei Unternehmen mit Sitz im Inland. |
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