(1) 1Jede Ausfuhrsendung ist vom Anmelder unter Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen. 2Die Ausfuhranmeldung ist elektronisch abzugeben und muss die Angaben gemäß Anlage A1 enthalten. 3Die Ausfuhranmeldung ist mit Hilfe des IT-Systems ATLAS oder über die Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) nach Maßgabe der Verfahrensanweisung für das IT-System ATLAS abzugeben. 4Im Fall einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder die Ausfuhranmeldung papiergestützt der zuständigen Zollstelle zu übermitteln.[1] [Vom 26.04.2007 bis 30.06.2009: 2Die Ausfuhranmeldung kann elektronisch oder papiergestützt (mit den Exemplaren Nr. 1, 2 und 3 des Einheitspapiers) abgegeben werden und ist gemäß Anleitung (Anlage A 1) auszufüllen. 3Wird die Ausfuhranmeldung papiergestützt abgegeben, ist sie mit einer von Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugeteilten Nummer zu versehen.]

 

(2) 1Die Zollstelle kann auf Antrag die Gestellung an einem anderen Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die Waren dort verpackt oder verladen werden und die Ausfuhranmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, daß die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung möglich ist. 2Wird die Ausfuhrsendung nicht elektronisch angemeldet, ist der Antrag nach Satz 1 auf einem Vordruck, der vom Bundesministerium der Finanzen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorgeschrieben wird, abzugeben.

 

(3) Die nicht gegenständliche Übermittlung bedarf keiner zollamtlichen Behandlung.

(4)[2]

 

(4) 1Ausfuhrsendungen von Gemeinschaftswaren mit Ausnahme solcher, für die ein Kontrollexemplar T 5 vorgelegt wird, die durch die Post oder die Eisenbahn im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags aus dem Gemeinschaftsgebiet versandt werden, gelten mit ihrer Einlieferung als bei der Ausgangszollstelle gestellt. 2Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach Artikel 794 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden können.

 

(5) (weggefallen)

 

(6) 1Für jedes aus einem Seehafen seewärts ausgehende Schiff ist vom Verfrachter oder Frachtführer oder, wenn kein Frachtgeschäft vorliegt, vom Besitzer der Ladung dem zuständigen Hauptzollamt ein Ladungsverzeichnis einzureichen. 2Das Ladungsverzeichnis muß den Namen des Verfrachters, des Schiffes, des Verladehafens, des Löschhafens, die Anzahl, Art und Kennzeichen der Behältnisse sowie die Benennung und Menge der geladenen Waren in Übereinstimmung mit den Konnossementen oder sonstigen Ladepapieren enthalten. 3Das Ladungsverzeichnis muß ferner die Erklärung enthalten, daß in ihm alle in dem Schiff verladenen Waren verzeichnet sind. 4Bei unbeladenen Schiffen ist vom Schiffsführer schriftlich vor Abgang des Schiffes zu erklären, daß das Schiff unbeladen ist. 5Das Ladungsverzeichnung ist dem Hauptzollamt unverzüglich nach Beendigung der Verladung einzureichen. 6Das Hauptzollamt kann verlangen, daß Ladungsverzeichnisse, die mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt werden, auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung abzugeben sind. 7Das Hauptzollamt kann, soweit die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, allgemein oder im Einzelfall auf das Einreichen eines Ladungsverzeichnisses verzichten.

 

(7) Für in Rohrleitungen beförderte Waren ist zuständige Ausgangszollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich ein Zugang zu der Rohrleitung befindet, in der die Ware befördert wird.

 

(8) 1Kann die Ausfuhranmeldung nach Maßgabe der Artikel 226, 231 oder 237 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 abgegeben werden, so hat der Anmelder die Gründe hierfür bei Versand durch die Post der Postanstalt oder bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr dem Versandbahnhof schriftlich zu erklären, es sei denn, die Gründe ergeben sich aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Umständen. 2Die Erklärung ist der Ausfuhrsendung beizufügen; sie kann auch auf einem Begleitpapier oder dem Packstück abgegeben werden.

[1] Geändert durch Fünfundachzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.06.2009. Anzuwenden ab 01.07.2009.
[2] Abs. 4 aufgehoben durch Fünfundachzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.06.2009. Anzuwenden bis 30.06.2009.

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