(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 4a eine Boykott-Erklärung abgibt, |
2. |
ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 5c Abs. 1 Satz 1 oder § 5d Abs. 1 Satz 1 Güter ausführt, |
3. |
entgegen § 5c Abs. 2 Satz 2 oder § 5d Abs. 2 Satz 2 Güter ausführt, |
3a. |
ohne Genehmigung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt, |
4. |
ohne Genehmigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Güter verbringt, |
5. |
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3 Güter verbringt, |
6. |
[2]ohne Genehmigung nach § 40 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1, ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, |
Bis 26.08.2009:
6. |
ohne Genehmigung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 42 ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt, |
6a. |
[3]ohne Genehmigung nach § 41 Abs. 1, § 41a Abs. 1 oder § 42 Abs. 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, |
6b. |
[4]entgegen § 41 Abs. 2 Satz 2, § 41a Abs. 2 Satz 2 oder § 42 Abs. 3 Satz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, |
6c.[5] [Bis 26.08.2009: 6a.] |
ohne Genehmigung nach § 45 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt, |
6d.[6] [Bis 26.08.2009: 6b.] |
entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt, |
7. |
ohne Genehmigung nach § 45a Abs. 1, § 45b Abs. 1 oder 2 oder § 45c Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt, |
8. |
entgegen § 45a Abs. 2 Satz 2, § 45b Abs. 3 Satz 2 oder § 45c Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt, |
9. |
entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige Leistungen bewirkt, |
10. |
[7]entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
Bis 23.04.2009:
10. |
entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder |
11. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 2 Satz 4[8] zuwiderhandelt; |
11a. |
[9]entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder |
12. |
entgegen § 69j Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
(2) bis (3) (weggefallen)
(4) entgegen § 47 Abs. 1 ohne Genehmigung dort bezeichnete Rechtsgeschäfte vornimmt.
1. |
entgegen Artikel 161 Abs. 5 Satz 1 eine Ausfuhranmeldung nicht oder nicht richtig abgibt oder |
2. |
entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 16b Satz 2, eine Zollanmeldung nicht oder nicht richtig abgibt. |
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABI. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist[10] [Bis 24.05.2011: zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 62 S. 6), auch in Verbindung mit § 16b Satz 2], zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
3. |
entgegen Artikel 285 Abs. 1 Buchstabe a die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig benachrichtigt |
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