(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter nach Nordkorea vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.

 

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea bestimmt sind, sind untersagt.

 

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Nordkorea bestimmt sind. 2Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

 

(4)[1] Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt Ader Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern aus Nordkorea in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus Nordkorea und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Nordkorea haben.

(4)[2]

 

(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter und von Gütern im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (Abl. EU Nr. L 88 S. 1)[3] aus Nordkorea in das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Nordkorea haben.

 

(5)[4] Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Nordkorea verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, aus Nordkorea einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.

Bis 11.12.2009:

(5) Die Absätze 1 bis 3[5] [Bis 19.10.2009: Absätze 1 bis 4] gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Nordkorea verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen [Bis 19.10.2009: oder aus Nordkorea einführen oder einführen lassen] [6] oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.

 

(6) Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wenn Käufer- oder Bestimmungsland Nordkorea ist.

[1] Abs. 4 geändert durch Achtundachtzigste Verordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 08.12.2009. Anzuwenden ab 12.12.2009.
[2] Abs. 4 aufgehoben durch Siebenundachzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (Siebenundachzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung) vom 19.10.2009. Anzuwenden bis 19.09.2009.
[3] Eingefügt durch Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 05.06.2008. Anzuwenden ab 11.06.2008.
[4] Abs. 5 geändert durch Achtundachtzigste Verordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 08.12.2009. Anzuwenden ab 12.12.2009.
[5] Geändert durch Siebenundachzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (Siebenundachzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung) vom 19.10.2009. Anzuwenden ab 20.10.2009.
[6] Gestrichen durch Siebenundachzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (Siebenundachzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung) vom 19.10.2009. Anzuwenden bis 19.10.2009.

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