(1) 1Wenn die Ware bei Abgabe der Meldung über Zahlungen im Transithandel gemäß § 60 Abs. 3 bereits an einen Gebietsfremden weiterveräußert ist, so ist der Zahlungseingang zusammen mit dem Zahlungsausgang zu melden. 2Ist die Zahlung des gebietsfremden Erwerbers im Zeitpunkt des Zahlungsausgangs noch nicht eingegangen, so ist der vereinbarte Betrag der Zahlung zu melden.

 

(2) Wer eine ausgehende Zahlung im Transithandel gemeldet hat und die Transithandelsware danach in das Wirtschaftsgebiet verbringt, hat dies mit Vordruck Anlage Z 4 unter Angabe des gemeldeten Betrages und des Zeitpunktes der Zahlung mit dem Zusatz "Stornierung im Transithandel" zu melden.

 

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind ferner die Benennung der Ware, die zweistellige Kapitelnummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik und das Einkaufsland im Sinne des § 21b Abs. 2 anzugeben.

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