(1) Gebietsansässige, ausgenommen natürliche Personen[1] [Bis 30.12.2009: gebietsansässige] Monetäre Finanzinstitute (MFIs) und Investmentaktiengesellschaften sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften[2] [Bis 21.07.2013: Kapitalanlagegesellschaften] bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als fünf Millionen Euro betragen.

 

(2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber gebietsfremden Geldinstituten sind jeweils monatlich bis zum zehnten Tage des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats mit dem Vordruck "Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Geldinstituten" (Anlage Z 5) zu melden.

 

(3) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Gebietsfremden sind jeweils monatlich bis zum zwanzigsten Tage des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats mit den Vordrucken "Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Nichtbanken" (Anlage Z 5a Blatt 1) und "Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr" (Anlage Z 5a Blatt 2) zu melden.

 

(4)[3] 1Gebietsansässige, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden bei Ablauf eines Jahres mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus derivativen Finanzinstrumenten nach dem Stand vom 31. Dezember zu melden (Anlage Z 5b). 2Die Bestände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. 3Die Meldung ist bis zum 20. Februar des Folgejahres einzureichen. 4Eine Fehlanzeige ist nicht erforderlich.

 

(5) Entfällt für einen Gebietsansässigen, der für einen vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in Absatz 1 genannten Betragsgrenze die Meldepflicht, so hat er dies bis zum zwanzigsten Tage des darauf folgenden Monats der Meldestelle schriftlich anzuzeigen.

[1] Geändert durch Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 17.12.2009. Anzuwenden ab 31.12.2009.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG) vom 04.07.2013. Anzuwenden ab 22.07.2013.
[3] Abs. 4 eingefügt durch Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 17.12.2009. Die Meldungen gemäß § 62 Abs. 4 sind erstmals für den Bestand am 31.12.2010 einzureichen.

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