(1) § 40 gilt auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland vorgenommen werden, wenn

 

1.

das Käufer- oder Bestimmungsland

 

a)

ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist und das Handels- und Vermittlungsgeschäft nicht nach den §§ 69f bis 69o verboten ist oder

 

b)

ein Land der Länderliste K (Anlage L) ist oder

 

2.

sich das Handels- und Vermittlungsgeschäft auf folgende Kriegswaffen bezieht:

 

a)

Kriegswaffen nach Teil B I. Nr. 7 bis 11, V. Nr. 29, 30 oder 32, VI. Nr. 37, 38, VIII. Nr. 50, 51 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste),

 

b)

Rohre oder Verschlüsse für Kriegswaffen nach Teil B V. Nr. 29, 32 der Kriegswaffenliste,

 

c)

Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Kriegswaffen nach Teil B V. Nr. 32 oder VI. Nr. 37 der Kriegswaffenliste,

 

d)

Mörser mit einem Kaliber von unter 100 mm oder

 

e)

Rohre, Verschlüsse, Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Mörser mit einem Kaliber unter 100 mm.

 

(2) Ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfassten Güter, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, bedarf der Genehmigung, wenn der gebietsansässige Deutsche, der das Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder sein können.

 

(3) 1Ist dem gebietsansässigen Deutschen, der ein Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, bekannt, dass die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfassten Güter, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die von dort in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. 2Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst vorgenommen werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.

[1] § 42 geändert durch Sechsundachzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 24.08.2009. Anzuwenden ab 27.08.2009.

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