(1) 1Haben der Rat oder die Kommission durch Verordnung die Einfuhr einer Ware der gemeinschaftlichen Überwachung unterstellt, so wird bei der genehmigungsfreien Einfuhr auf Antrag ein Überwachungsdokument auf einem gemeinschaftlichen Einfuhrdokument nach den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft[1] in ihrer jeweils geltenden Fassung erteilt. 2Die Genehmigungsstellen schreiben im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Mitteilung im Bundesanzeiger vor, auf welchem Vordruck das Überwachungsdokument zu beantragen ist oder unter welchen Voraussetzungen Anträge auf andere Weise, insbesondere durch Datenfernübertragung, gestellt werden können. 3Antragsberechtigt ist nur der Einführer. 4Das Überwachungsdokument wird von einer zuständigen Behörde in der Gemeinschaft ausgestellt und ist in der gesamten Gemeinschaft gültig.

 

(2) 1Zuständig für die Ausstellung des Überwachungsdokuments ist im Wirtschaftsgebiet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA); die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist. 2Soweit die Verwendung nationaler Dokumente im Wirtschaftsgebiet in Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts zulässig ist oder der Rat oder die Kommission die Verwendung anderer Dokumente vorschreiben, machen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesanstalt diese Dokumente im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Bundesanzeiger bekannt.

 

(3) 1Der Einführer hat in den Fällen des Absatzes 1 vor der Einfuhr von Waren, für die in Spalte 3 der Einfuhrliste die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung angegeben ist, bei dieser, von sonstigen Waren bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausstellung eines Überwachungsdokuments zu beantragen. 2Die Zusammenfassung verschiedenartiger Waren, verschiedener Einkaufsländer oder verschiedener Ursprungsländer in einem Überwachungsdokument ist nicht zulässig.

 

(4) 1Im Antrag auf Erteilung des Überwachungsdokuments sind die vom Rat oder der Kommission durch Verordnung festgelegten Angaben vom Einführer zu machen. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung teilen die Bedingungen für die Ausstellung des Überwachungsdokuments jeweils im Bundesanzeiger mit. 3Im Überwachungsdokument wird der Endtermin des Zeitraumes eingetragen, bis zu dem das Überwachungsdokument zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf sowie der Prozentsatz, bis zu dem eine Überschreitung des Preises je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wurde oder bis zu dem eine Überschreitung des angegebenen Gesamtwertes oder der angegebenen Menge in handelsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabfertigung zulässig ist.

 

(5) 1Der Einführer hat das von der zuständigen Behörde erteilte Überwachungsdokument bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. 2Die Zollstelle vermerkt auf dem Überwachungsdokument den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren. 3Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung dürfen die Zollstellen die Daten des Überwachungsdokuments im automatisierten Verfahren abrufen; die Vorlage des Überwachungsdokuments in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist nicht erforderlich. 4Der Einführer hat sicherzustellen, dass das Überwachungsdokument im Zeitpunkt der Anmeldung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig ist. 5Im Rahmen der elektronischen Einfuhrabfertigung werden Überwachungsdokumente durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet bestimmt sind. 6Zur Verwendung eines Überwachungsdokuments außerhalb des Wirtschaftsgebiets wird das Nähere durch eine Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bestimmt. 7Außerhalb des Wirtschaftsgebiets ausgestellte Überwachungsdokumente müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden.[2]

 

(6) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab,

 

a)

wenn der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als an dem letzten Gültigkeitstag des Überwachungsdokuments gestellt wird,

 

b)

wenn der Preis je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den im Überwachungsdokument angegebenen Preis um mehr als den im Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz überschreitet oder

 

c)

soweit der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren um mehr als den im Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz überschritten wird.

 

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden entsprechende Anwendung bei der Einfuhr von Waren, für die eine nationale Einfuhrüberwachung in Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts zulässig ist.

 

(8) 1Der Einführer hat bei der Abgabe des Überwachungsdokuments zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder in Spalte 17 des Überwachungsdokuments oder in einer besonderen Erklärung zusätzliche Angaben zu machen, soweit dies in Spalte 5 der Einfuhrliste verlangt wird. 2Dies gilt auch, wenn die Zollstellen die Daten der Überwachungsdokumente im automatisierten Verfahren abrufe...

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