(1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Bestimmungsland zu informieren.

 

(2) 1Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter zu führen. 2Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthalten:

 

1.

Bezeichnung des Gutes und dessen Erfassung von der Ausfuhrliste (Anlage AL),

 

2.

Menge und Wert des Gutes,

 

3.

Daten der Ausfuhr,

 

4.

Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,

 

5.

soweit bekannt, Endverwendung und Endverwender des Gutes,

 

6.

dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 informiert wurde.

3Die Register oder Aufzeichnungen nach Satz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

[1] § 17a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.2011. Anzuwenden ab 04.08.2011.

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