(1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Bestimmungsland zu informieren.
(2) 1Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter zu führen. 2Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthalten:
1. |
Bezeichnung des Gutes und dessen Erfassung von der Ausfuhrliste (Anlage AL), |
2. |
Menge und Wert des Gutes, |
3. |
Daten der Ausfuhr, |
4. |
Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers, |
5. |
soweit bekannt, Endverwendung und Endverwender des Gutes, |
6. |
dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 informiert wurde. |
3Die Register oder Aufzeichnungen nach Satz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
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