1Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer beantragen. 2Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen. 3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder andere als die in Satz 2 genannten Dokumente zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen. 4Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen. 5Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

[1] § 17 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.2011. Anzuwenden ab 04.08.2011.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Advolux. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen